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Rahmenbedingungen der Extensivierungs-Verträge

Extensivierungs-Verträge können auf Flächen mit folgender Eigentums- bzw. Besitzstruktur angewandt werden:

  • Auf kommunalen Flächen in langfristiger Pacht (mind. 18 Jahre).
  • Auf von der BVVG gepachteten Flächen mit einer Laufzeit bis zum Ende der auf den Flächen liegenden Pachtverträge.
  • Auf Flächen im Eigentum des Bewirtschafters.
Es können Ex-Verträge mit 30jähriger Laufzeit geschlossen werden, wenn der Vertragspartner bereit ist, diese Verträge als persönliche Grunddienstbarkeit im Grundbuch zu verankern.
Die gewährten Ausgleichszahlungen bedürfen grundsätzlich einer Sicherung.Ist eine Grundbuchsicherung nicht möglich, kann die Sicherung auch über eine Bankbürgschaft erfolgen.Bezüglich der Laufzeit der Extensivierungsverträge sind, mit Ausnahme des bereits aufgeführten Beispiels, mindestens 18 Jahre anstatt der bisher 30 Jahre vertraglich zu sichern.

 

Auflagen zur Bewirtschaftung

  1. Die Flächen sind als Dauergrünland zu nutzen. Sie dürfen nicht umgebrochen werden. Veränderungen der Bodenoberfläche durch Aufschüttungen, Planieren sowie Ausbesserungsarbeiten an der Grasnarbe und Nachsaat sind nicht zulässig.

  2. Walzen und Schleppen sowie sonstige Maßnahmen der Oberflächenbearbeitung sind nicht erlaubt.

  3. a) Bei ausschließlicher Nutzung der Vertragsflächen als Standweide sind zwischen dem 1. Mai und dem 30. November höchstens 1,5 Großvieheinheiten-Rind (GVR) pro ha (Kälber nicht mitgezählt) aufzutreiben bzw. muß die Weidefläche für ein Rind pro Flurstück oder Nutzungseinheit (mehrere Flurstücke oder Teilflurstücke) 0,5 - 1,0 ha betragen.

    b) Zur Nachbeweidung können nach dem 15.07. drei Mutterschafe mit deren Lämmern oder ein Pferd als Ersatz pro Rind aufgetrieben werden. Andere Tierarten bedürfen der besonderen Genehmigung.

    c) Die Beweidung außerhalb des Zeitraumes zwischen dem 01. Mai und dem 30. November ist ausgeschlossen.

    d) Der Auftrieb der Rinder muß bei Standweidenutzung in der Zeit vom 01.05. bis zum 01.06. erfolgen.

    e) Der Abtrieb der Weidetiere darf bei Standweidenutzung nicht vor dem 15.09. erfolgen.

  4. Eine Zufütterung auf den als Weide genutzten Grünländern ist im allgemeinen nicht zulässig. Ausnahmeregelungen können bei ausreichender Begründung vom Zweckverband “Peenetal-Landschaft” genehmigt werden.

  5. Auf Flächen, die nur als Weide genutzt werden, ist nach Abschluß der Weideperiode bei Bedarf ein Reinigungsschnitt zulässig.

  6. a) Auf Flächen, die ausschließlich als Mähwiesen genutzt werden, darf der erste Schnitt nicht vor dem 01.07. erfolgen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung in schriftlicher Form.

    b) Auf diesen Flächen, ist mindestens ein Schnitt pro Jahr einzubringen.

    c) Das Mähgut ist in jedem Fall von der Fläche zu entfernen.

    d) Die Mahd soll möglichst von innen nach außen unter Verwendung eines Wildretters erfolgen.

  7. a) Die Vertragsflächen können auch in Form einer kombinierten Mähweidenutzung bewirtschaftet werden. Diese ist definiert durch mindestens eine Weideperiode und eine Mahd pro Jahr. Das Mähgut ist in jedem Fall zu beräumen

    b) Bei einer kombinierten Mähweidenutzung ist eine Beweidung in Form einer Umtriebsweide möglich. Dabei ist abweichend von den Bestimmungen des § 1 eine maximale Besatzdichte von 4 GVE/ha für die Dauer von höchstens 6 Wochen statthaft. Trittschäden sind zu vermeiden.
    c) Die Regelungen zu den frühest möglichen Bewirtschaftungsterminen der § 3, Punkt 3, Lit. a sowie § 3, Punkt 6 gelten bei dieser Nutzungsform voll inhaltlich. Weitere terminliche Beschränkungen bestehen bei dieser Nutzungsform nicht.

  8. Die Verwendung von Mineraldünger und Gülle sowie von Pflanzenschutzmitteln ist verboten.

  9. a) Änderungen der vereinbarten Bewirtschaftungsweise und bei ihr auftretende Schwierigkeiten sind dem Zweckverband durch den Vertragsnehmer unverzüglich anzuzeigen.

    b) Die Flächen dürfen nicht unbewirtschaftet liegengelassen werden, es sei denn, dies wird zwischen den Vertragspartnern ausdrücklich vereinbart.

  10. a) Der Vertragsnehmer duldet die Durchführung von biotopgestaltenden Maßnahmen. Diese sind mit ihm abzustimmen.

    b) Im Zusammenhang mit derartigen Maßnahmen erstellte Anlagen dürfen bis zum Vertragsende weder beseitigt noch auf irgendeine sonstige Weise zerstört oder beeinträchtigt werden.

    c) Der Vertragsnehmer duldet die Ausführung der zur Unterhaltung der Anlagen notwendigen Maßnahmen durch vom Zweckverband beauftragte Personen.

    d) Die Verpflichtung nach § 3 Punkt 10 Lit. a) ist, soweit rechtlich möglich, auf den Rechtsnachfolger zu übertragen.

  11. a) Der Vertragsnehmer ist verpflichtet, auf den Vertragsflächen ganzjährig den naturschutzfachlich nötigen, für die vereinbarte Bewirtschaftungsform verträglichen Wasserstand zu halten.

    b) Der Ausbau von Entwässerungseinrichtungen ist untersagt.

    c) Die Unterhaltung eventuell bestehender Entwässerungssysteme und die Wasserführung wird im Einzelfall vom Zweckverband in Abstimmung mit dem Vertragsnehmer festgelegt.

  12. Die Ablagerung von Müll, Dünger, Silage, Baumaterialien verschiedenster Art, Fahrzeugteilen, Chemikalien u.a. ist auf den Flächen nicht gestattet. Der Vertragsnehmer ist verpflichtet, derartige Materialien und Gegenstände unverzüglich selbst zu entfernen.

Die genannten Bedingungen sind Rahmenbedingungen. Insbesondere die terminlichen Vereinbarungen
(z. B. Mahdbeginn, Auftrieb bzw. Abtrieb von Weidevieh) können von den Vertragspartnern in Abhängigkeit vom konkreten Schutzziel und der zu behandelnden Fläche sowohl prinzipiell als auch im Einzeljahr variiert und abgeändert werden.


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webmaster@peenetal-landschaft.de letzte Aktualisierung am  24.04.2002