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Rahmenbedingungen der Extensivierungs-Verträge
Extensivierungs-Verträge können auf Flächen mit folgender
Eigentums- bzw. Besitzstruktur angewandt werden:
- Auf kommunalen Flächen in langfristiger Pacht (mind. 18 Jahre).
- Auf von der BVVG gepachteten Flächen mit einer Laufzeit bis zum
Ende der auf den Flächen liegenden Pachtverträge.
- Auf Flächen im Eigentum des Bewirtschafters.
Es können Ex-Verträge mit 30jähriger Laufzeit geschlossen
werden, wenn der Vertragspartner bereit ist, diese Verträge als persönliche
Grunddienstbarkeit im Grundbuch zu verankern.
Die gewährten Ausgleichszahlungen bedürfen grundsätzlich
einer Sicherung.Ist eine Grundbuchsicherung nicht möglich, kann die
Sicherung auch über eine Bankbürgschaft erfolgen.Bezüglich
der Laufzeit der Extensivierungsverträge sind, mit Ausnahme des bereits
aufgeführten Beispiels, mindestens 18 Jahre anstatt der bisher 30 Jahre
vertraglich zu sichern.
Auflagen zur Bewirtschaftung
- Die Flächen sind als Dauergrünland zu nutzen. Sie dürfen
nicht umgebrochen werden. Veränderungen der Bodenoberfläche
durch Aufschüttungen, Planieren sowie Ausbesserungsarbeiten an
der Grasnarbe und Nachsaat sind nicht zulässig.
- Walzen und Schleppen sowie sonstige Maßnahmen der Oberflächenbearbeitung
sind nicht erlaubt.
- a) Bei ausschließlicher Nutzung der Vertragsflächen als
Standweide sind zwischen dem 1. Mai und dem 30. November höchstens
1,5 Großvieheinheiten-Rind (GVR) pro ha (Kälber nicht mitgezählt)
aufzutreiben bzw. muß die Weidefläche für ein Rind pro
Flurstück oder Nutzungseinheit (mehrere Flurstücke oder Teilflurstücke)
0,5 - 1,0 ha betragen.
b) Zur Nachbeweidung können nach dem 15.07. drei Mutterschafe mit
deren Lämmern oder ein Pferd als Ersatz pro Rind aufgetrieben werden.
Andere Tierarten bedürfen der besonderen Genehmigung.
c) Die Beweidung außerhalb des Zeitraumes zwischen dem 01. Mai
und dem 30. November ist ausgeschlossen.
d) Der Auftrieb der Rinder muß bei Standweidenutzung in der Zeit
vom 01.05. bis zum 01.06. erfolgen.
e) Der Abtrieb der Weidetiere darf bei Standweidenutzung nicht vor dem
15.09. erfolgen.
- Eine Zufütterung auf den als Weide genutzten Grünländern
ist im allgemeinen nicht zulässig. Ausnahmeregelungen können
bei ausreichender Begründung vom Zweckverband Peenetal-Landschaft
genehmigt werden.
- Auf Flächen, die nur als Weide genutzt werden, ist nach Abschluß
der Weideperiode bei Bedarf ein Reinigungsschnitt zulässig.
- a) Auf Flächen, die ausschließlich als Mähwiesen genutzt
werden, darf der erste Schnitt nicht vor dem 01.07. erfolgen. Ausnahmen
bedürfen der Genehmigung in schriftlicher Form.
b) Auf diesen Flächen, ist mindestens ein Schnitt pro Jahr einzubringen.
c) Das Mähgut ist in jedem Fall von der Fläche zu entfernen.
d) Die Mahd soll möglichst von innen nach außen unter Verwendung
eines Wildretters erfolgen.
- a) Die Vertragsflächen können auch in Form einer kombinierten
Mähweidenutzung bewirtschaftet werden. Diese ist definiert durch
mindestens eine Weideperiode und eine Mahd pro Jahr. Das Mähgut
ist in jedem Fall zu beräumen
b) Bei einer kombinierten Mähweidenutzung ist eine Beweidung in
Form einer Umtriebsweide möglich. Dabei ist abweichend von den
Bestimmungen des § 1 eine maximale Besatzdichte von 4 GVE/ha für
die Dauer von höchstens 6 Wochen statthaft. Trittschäden sind
zu vermeiden.
c) Die Regelungen zu den frühest möglichen Bewirtschaftungsterminen
der § 3, Punkt 3, Lit. a sowie § 3, Punkt 6 gelten bei dieser
Nutzungsform voll inhaltlich. Weitere terminliche Beschränkungen
bestehen bei dieser Nutzungsform nicht.
- Die Verwendung von Mineraldünger und Gülle sowie von Pflanzenschutzmitteln
ist verboten.
- a) Änderungen der vereinbarten Bewirtschaftungsweise und bei
ihr auftretende Schwierigkeiten sind dem Zweckverband durch den Vertragsnehmer
unverzüglich anzuzeigen.
b) Die Flächen dürfen nicht unbewirtschaftet liegengelassen
werden, es sei denn, dies wird zwischen den Vertragspartnern ausdrücklich
vereinbart.
- a) Der Vertragsnehmer duldet die Durchführung von biotopgestaltenden
Maßnahmen. Diese sind mit ihm abzustimmen.
b) Im Zusammenhang mit derartigen Maßnahmen erstellte Anlagen
dürfen bis zum Vertragsende weder beseitigt noch auf irgendeine
sonstige Weise zerstört oder beeinträchtigt werden.
c) Der Vertragsnehmer duldet die Ausführung der zur Unterhaltung
der Anlagen notwendigen Maßnahmen durch vom Zweckverband beauftragte
Personen.
d) Die Verpflichtung nach § 3 Punkt 10 Lit. a) ist, soweit rechtlich
möglich, auf den Rechtsnachfolger zu übertragen.
- a) Der Vertragsnehmer ist verpflichtet, auf den Vertragsflächen
ganzjährig den naturschutzfachlich nötigen, für die vereinbarte
Bewirtschaftungsform verträglichen Wasserstand zu halten.
b) Der Ausbau von Entwässerungseinrichtungen ist untersagt.
c) Die Unterhaltung eventuell bestehender Entwässerungssysteme
und die Wasserführung wird im Einzelfall vom Zweckverband in Abstimmung
mit dem Vertragsnehmer festgelegt.
- Die Ablagerung von Müll, Dünger, Silage, Baumaterialien
verschiedenster Art, Fahrzeugteilen, Chemikalien u.a. ist auf den Flächen
nicht gestattet. Der Vertragsnehmer ist verpflichtet, derartige Materialien
und Gegenstände unverzüglich selbst zu entfernen.
Die genannten Bedingungen sind Rahmenbedingungen. Insbesondere die terminlichen
Vereinbarungen
(z. B. Mahdbeginn, Auftrieb bzw. Abtrieb von Weidevieh) können von
den Vertragspartnern in Abhängigkeit vom konkreten Schutzziel und
der zu behandelnden Fläche sowohl prinzipiell als auch im Einzeljahr
variiert und abgeändert werden.
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